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Beförderungsvertrag im internationalen S · Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Protokoll

§ 11 Beförderungsvertrag im internationalen SArtikel 11

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Außer den in Artikel 10 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 3;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 4 in Kraft tritt;

c) den Eingang der Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz (2);

d) die Kündigungen nach Artikel 5;

e) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 6;

f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 7;

g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 9 Absätze (1) und (2).