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Beförderungsvertrag im internationalen S · Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Protokoll

§ 4 Beförderungsvertrag im internationalen SArtikel 4

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten in Kraft.

(2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.