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BHAG-G · Buchhaltungsagenturgesetz

§ 13 BHAG-GJahresabschluss, Lagebericht

4. Abschnitt Organisation

In KraftAmtlicher Text

Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 119 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) und beim Firmenbuch einzureichen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-08-08