ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 19 ZollR-DV 2004
Abschnitt E
Das Zollamt Österreich hat alle eingehenden
1. Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;
2. Zollplafondanträge der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01