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ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts

§ 19 ZollR-DV 2004

Abschnitt E

In KraftAmtlicher Text

Das Zollamt Österreich hat alle eingehenden

1. Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;

2. Zollplafondanträge der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01