ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 3b ZollR-DV 2004Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG) Amtsplatz (Paragraph 11, ZollR-DG)
Abschnitt B Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)
Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.
Verweist auf
- ZollR-DV 2004 Art. 11