§ 0 Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 19/2004
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Lettland,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,
beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der illegalen Migration,
überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität,
geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und
nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung der beiden Staaten haben folgendes vereinbart:
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs.1 mit 1. April 2004 in Kraft getreten.