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Leit-Ethikkommissions-Verordnung · Leit-Ethikkommissions-Verordnung

§ 2 Leit-Ethikkommissions-Verordnung

In KraftAmtlicher Text

Die Ethikkommission muss in organisatorischer Hinsicht über

1. eine Geschäftsstelle, die an Werktagen zu festgelegten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich und besetzt ist, und

2. über ausreichende Kapazitäten zur fristgerechten Bearbeitung der Anträge

verfügen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-11-30