Massengutschiff-Verordnung · Massengutschiff-Verordnung
§ 3 Massengutschiff-VerordnungVerantwortlichkeit des Kapitäns
Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.
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Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.