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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Armenien)

§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöINTERNATIONALER VERKEHR

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der direkten Benutzung, der Vermietung oder einer anderen Art der Nutzung von Containern und der dazugehörigen Ausrüstungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.