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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

§ 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

ARTIKEL 10

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Tourismus und der tourismusbezogenen Raumplanung unterstützen. Sie werden auch Investitionsaktivitäten auf dem Gebiet des Tourismus sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die in Frage kommenden Firmen in Kenntnis setzen.