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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

§ 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

ARTIKEL 4

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der Planungen in allen Bereichen des grenzüberschreitenden Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung der Schaffung gemeinsamer Tourismusprodukte und der Umweltschonung, ergreifen. In diesem Sinne werden die Vertragsparteien auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten fördern und unterstützen.