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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

§ 17 Abkommen über die Förderung und den Schu

Schiedsurteile und Vollstreckung

In KraftAmtlicher Text

(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.