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Militärische Ausbildungszusammenarbeit d · Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

§ 10 Militärische Ausbildungszusammenarbeit d

Einbezug von Dritten

In KraftAmtlicher Text

(1) Beabsichtigt eine Partei, Angehörige dritter Staaten zur Teilnahme an einem Ausbildungsvorhaben auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei einzubeziehen, so hat sie nachweislich die vorherige Zustimmung der anderen Partei und des jeweiligen Herkunftsstaates einzuholen.

(2) Sind im Rahmen von Ausbildungsvorhaben Aufenthalte in Drittstaaten vorgesehen, so kann das entsandte Personal nur dann teilnehmen, wenn hierüber Einverständnis zwischen der aufnehmenden und der entsendenden Partei besteht und der Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung erklärt.