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Militärische Ausbildungszusammenarbeit d · Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

§ 12 Militärische Ausbildungszusammenarbeit d

Versicherungen und Sanitätsversorgung

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung für körperliche Schädigungen sicher.

(2) Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.