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Militärische Ausbildungszusammenarbeit d · Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

§ 3 Militärische Ausbildungszusammenarbeit d

Technische Regelung der Ausbildungszusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Für jedes Ausbildungs- und Übungsvorhaben legen die Parteien im Einzelnen insbesondere folgendes fest:

a.

Thema und Zweck;

b.

Teilnehmer;

c.

Auftrag;

d.

Datum und Ort der Durchführung;

e.

Mittel;

f.

Verantwortliche.

(2) Nach Bedarf können die jeweils national zuständigen Stellen die Einzelheiten der Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sowie die administrativen, finanziellen und logistischen Belange mittels weiterer technischer Vereinbarungen gesondert festlegen.