§ 3 Militärische Ausbildungszusammenarbeit d
Technische Regelung der Ausbildungszusammenarbeit
(1) Für jedes Ausbildungs- und Übungsvorhaben legen die Parteien im Einzelnen insbesondere folgendes fest:
a.
Thema und Zweck;
b.
Teilnehmer;
c.
Auftrag;
d.
Datum und Ort der Durchführung;
e.
Mittel;
f.
Verantwortliche.
(2) Nach Bedarf können die jeweils national zuständigen Stellen die Einzelheiten der Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sowie die administrativen, finanziellen und logistischen Belange mittels weiterer technischer Vereinbarungen gesondert festlegen.