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Militärische Ausbildungszusammenarbeit d · Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

§ 6 Militärische Ausbildungszusammenarbeit d

Grenzübertritte

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen werden die Parteien den reibungslosen Grenzübertritt der Personen, Fahrzeuge, Flugzeuge, Munition, Ausrüstungen und sonstigen Güter, die für die Durchführung der Ausbildungs- und Übungsvorhaben benötigt werden, sicherstellen.

(2) Jede Partei ist für die Einholung der für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Aufnahmestaat notwendigen Bewilligungen selber verantwortlich.