§ 43 Vertrag über den Beitritt zur Europäisch
ARTIKEL 43
Das Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
ARTIKEL 43
Das Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.