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Vertrag über den Beitritt zur Europäisch · Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

§ 54 Vertrag über den Beitritt zur Europäisch

ARTIKEL 54

In KraftAmtlicher Text

Sofern in den in Artikel 24 genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieser Akte oder ihren Anhängen nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags vom Tag des Beitritts an nachzukommen.