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Vertrag über den Beitritt zur Europäisch · Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

§ 59 Vertrag über den Beitritt zur Europäisch

ARTIKEL 59

In KraftAmtlicher Text

Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.