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Vertrag über den Beitritt zur Europäisch · Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

§ 62 Vertrag über den Beitritt zur Europäisch

ARTIKEL 62

In KraftAmtlicher Text

Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.

Der vorstehende Text ist eine beglaubigte Abschrift der Urschrift des am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten und im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegten Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union.