GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
§ 2 GlBGGleichstellung
I. Teil römisch eins. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-11-01