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GlBG · Gleichbehandlungsgesetz

§ 36 GlBGGebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Anforderung an das betreffende Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-03-01