GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
§ 59 GlBGVerweisungen
V. Teil römisch fünf. Teil Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
V. Teil römisch fünf. Teil Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.