Personenstandsdatenverordnung · Personenstandsdatenverordnung
§ 1 PersonenstandsdatenverordnungGegenstand
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01