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Personenstandsdatenverordnung · Personenstandsdatenverordnung

§ 6 PersonenstandsdatenverordnungTodesfall

In KraftAmtlicher Text

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

1. Tag und Ort des Todes,

2. Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,

3. Geschlecht des/der Verstorbenen,

4. Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,

5. letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,

6. Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

7. Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

8. Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

9. bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01