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Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen · Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

§ 1 Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen Fahrverbote

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:

1. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),

2. auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.

(2) Auf den in § 3 genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten

1. für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),

2. für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.

(3) Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.