FKG · Finanzkonglomerategesetz
§ 1 FKGZiel
1. HAUPTSTÜCK ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-07-27