FKG · Finanzkonglomerategesetz
§ 19 FKG
3. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.