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Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a · Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

§ 16 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.

(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.

(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.