Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a · Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

§ 9 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a Kostenhöchstsätze

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag

€ 25,--

2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

für Erwachsene

€ 260,--

für Minderjährige

€ 145,--

für unbegleitete Minderjährige

€ 260,--

3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

für eine Einzelperson

€ 165,--

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

€ 330,--

4. für Taschengeld pro Person und Monat

€ 40,--

5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag

€ 112,--

6a. für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag

€ 35,--

7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

€ 112,--

7a. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tag

€ 130,--

8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von

1:140

10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr

€ 200,--

12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

€ 10,--

13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

€ 3,63

14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

€ 150,--

15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 FPG-DV jeweils festgelegte Betrag.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01