Bundesämtergesetz · Bundesämtergesetz
§ 12 BundesämtergesetzWirkungsbereich und Sitz der Bundesämter
II. Teil römisch zwei. Teil Aufgaben der Bundesämter
Der Wirkungsbereich der Bundesämter umfasst hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-26