Bundesämtergesetz · Bundesämtergesetz
§ 20 BundesämtergesetzHöhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg
III. Teil römisch drei. Teil Aufgaben der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Lehre, Forschung und Entwicklung im Bereich der Agrartechnologie (z.B. Digitalisierung, Precision und Smart Farming, Robotik) und nachwachsender Rohstoffe;
2. Untersuchung und Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und von landwirtschaftlichen Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften sowie Aspekte der Nachhaltigkeit (Effizienz, ökonomische und ökologische Auswirkungen, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Ergonomie); Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
3. Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen hinsichtlich technischer und qualitativer Eigenschaften;
4. Lehre, Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Lebensmittel- und Biotechnologie, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, Herkunftsnachweise sowie Sensorik;
5. Prüfung von technischen Einrichtungen zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Behandlung verschiedener Lebensmittel;
6. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in den genannten Wirkungsbereichen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-01-01