Bundesämtergesetz · Bundesämtergesetz
§ 6 BundesämtergesetzGeschäfts- und Personaleinteilung
I. TEIL römisch eins. TEIL Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.
(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fest.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-07-23