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Bundesämtergesetz · Bundesämtergesetz

§ 6 BundesämtergesetzGeschäfts- und Personaleinteilung

I. TEIL römisch eins. TEIL Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fest.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-23