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Bundesämtergesetz · Bundesämtergesetz

§ 8 BundesämtergesetzZusammenführung von Dienststellen

I. TEIL römisch eins. TEIL Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern (Anm. 1) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

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Anm. 1: Art. 16 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In ... § 8 ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-23