§ 17 BFWGJahresabschluss, Lagebericht
3. Abschnitt Organisation
Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 , zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.