§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöSEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
Artikel 8
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.