§ 8 Vertrag über die Gründung und den Betrie
Art. 8
Beteiligung weiterer Parteien und internationaler Organisationen
Die Steuergruppe kann weitere Staaten oder internationalen Organisationen zur Beteiligung an diesem Vertrag einladen.
Eine Bedingung für die Aufnahme weiterer Vertragsparteien besteht in gegenseitigem Vertrauen und gemeinsamem Interesse
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-04-30