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ÜKVO · Überwachungskostenverordnung

§ 12 ÜKVOSekretariatspauschale

2. Abschnitt Tarife

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt

1. pro Anordnung

Euro 15,20

2. pro Ergänzungsanordnung

Euro 05,60

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-09-01