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53. Tagung des Regionalkomitees für Euro · 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

§ 11 53. Tagung des Regionalkomitees für EuroHaftung

ARTIKEL XI:

In KraftAmtlicher Text

Österreich wird die Organisation und ihre Bediensteten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben in Folge:

a) von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum in den für die Tagung zur Verfügung gestellten oder Österreich unterstellten Räumlichkeiten,

b) von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum durch oder in Verbindung mit der Benutzung der Transportdienste aus Artikel V oben, die durch Österreich bereitgestellt werden oder unterstellt sind,

c) des Einsatzes von nach Artikel III oben durch Österreich für die Tagung abgestellten Bediensteten und

d) des Handelns der Bediensteten der Organisation in Wahrnehmung ihrer Amtspflichten während des Aufenthalts in Österreich zum Zwecke der Tagung, es sei denn, der Haftungsanspruch ist auf grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten zurückzuführen.