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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer · Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)

§ 0 Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer

In KraftAmtlicher Text

Die Änderungen auf Grund des MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Mongolei plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER MONGOLEI AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN SAMT PROTOKOLL

StF: BGBl. III Nr. 92/2004 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 257 AB 329 S. 40 BR: AB 6940 S. 704. )

BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870. )

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Mongolei, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens am 9. Juli 2004 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 am 1. Oktober 2004 in Kraft.