§ 0 Übereinkommen über die Errichtung des Jo
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE
In der geänderten Fassung wirksam ab 1. Mai 2003
StF: BGBl. III Nr. 95/2004 (NR: GP XXII RV 88 AB 138 S. 27. BR: AB 6849 S. 700. )
BGBl. III Nr. 13/2014 (K - Geltungsbereich)
*BIS III 95/2004 *EBRD III 95/2004 *EIB III 13/2014 *IBRD III 95/2004 *IMF III 95/2004 *OECD III 95/2004 *WTO III 95/2004
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel I
Errichtung und Rechtsstellung
Artikel II
Zweck und Tätigkeit
Artikel III
Befugnisse
Artikel IV
Amtssitz
Artikel IVA
Parteien
Artikel V
Organisation und Management
Artikel VI
Assoziierte Mitglieder
Artikel VII
Kooperationsverhältnisse
Artikel VIII
Privilegien und Immunitäten
Artikel IX
Finanzen und Berichte
Artikel X
Haftung
Artikel XI
Änderungen
Artikel XII
In-Kraft-Treten und Depositär
Artikel XIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel XIV
Rücktritt
Artikel XV
Beendigung
Artikel XVI
Beitritt
DIE UNTERZEICHNETEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die Staaten Zentral- und Osteuropas, die Baltischen Staaten, die Staaten des Balkans, die GUS Mitgliedstaaten, die Transitionsländer Asiens und sonstige in Frage kommende Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen;
ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Ausbildung von öffentlich Bediensteten dieser Staaten ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Unterstützung ist;
IM HINBLICK auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien, ein Ausbildungsinstitut in Wien, Österreich, zu diesem Zweck zu errichten und IN ANNAHME der Einladung der Republik Österreich, ein solches Institut in Wien anzusiedeln;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:
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[englischer Vertragstext siehe Anlage]
Das Übereinkommen ist in seiner ursprünglichen Fassung am 19. August 1994 für den Internationalen – Währungsfonds (IMF), die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Kraft getreten, am 23. August 1994 für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und am 16. Juni 1998 für die Welthandelsorganisation (WTO).
Die geänderte Fassung ist für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), den Internationalen Währungsfonds (IMF), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Welthandelsorganisation (WTO) und Österreich am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) hat gemäß Art. XIV ihren Rücktritt vom Übereinkommen mit Wirkung vom 19. August 2004 notifiziert.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt: