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Übereinkommen über die Errichtung des Jo · Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

§ 0 Übereinkommen über die Errichtung des Jo

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE

In KraftAmtlicher Text

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE

In der geänderten Fassung wirksam ab 1. Mai 2003

StF: BGBl. III Nr. 95/2004 (NR: GP XXII RV 88 AB 138 S. 27. BR: AB 6849 S. 700. )

BGBl. III Nr. 13/2014 (K - Geltungsbereich)

*BIS III 95/2004 *EBRD III 95/2004 *EIB III 13/2014 *IBRD III 95/2004 *IMF III 95/2004 *OECD III 95/2004 *WTO III 95/2004

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel I

Errichtung und Rechtsstellung

Artikel II

Zweck und Tätigkeit

Artikel III

Befugnisse

Artikel IV

Amtssitz

Artikel IVA

Parteien

Artikel V

Organisation und Management

Artikel VI

Assoziierte Mitglieder

Artikel VII

Kooperationsverhältnisse

Artikel VIII

Privilegien und Immunitäten

Artikel IX

Finanzen und Berichte

Artikel X

Haftung

Artikel XI

Änderungen

Artikel XII

In-Kraft-Treten und Depositär

Artikel XIII

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel XIV

Rücktritt

Artikel XV

Beendigung

Artikel XVI

Beitritt

DIE UNTERZEICHNETEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die Staaten Zentral- und Osteuropas, die Baltischen Staaten, die Staaten des Balkans, die GUS Mitgliedstaaten, die Transitionsländer Asiens und sonstige in Frage kommende Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen;

ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Ausbildung von öffentlich Bediensteten dieser Staaten ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Unterstützung ist;

IM HINBLICK auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien, ein Ausbildungsinstitut in Wien, Österreich, zu diesem Zweck zu errichten und IN ANNAHME der Einladung der Republik Österreich, ein solches Institut in Wien anzusiedeln;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

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[englischer Vertragstext siehe Anlage]

Das Übereinkommen ist in seiner ursprünglichen Fassung am 19. August 1994 für den Internationalen – Währungsfonds (IMF), die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Kraft getreten, am 23. August 1994 für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und am 16. Juni 1998 für die Welthandelsorganisation (WTO).

Die geänderte Fassung ist für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), den Internationalen Währungsfonds (IMF), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Welthandelsorganisation (WTO) und Österreich am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) hat gemäß Art. XIV ihren Rücktritt vom Übereinkommen mit Wirkung vom 19. August 2004 notifiziert.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt: