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Übereinkommen über die Errichtung des Jo · Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

§ 3 Übereinkommen über die Errichtung des Jo

Befugnisse

In KraftAmtlicher Text

Das Institut hat die Fähigkeit:

(a) Verträge zu schließen;

(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erweben und zu veräußern;

(c) Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und (d) andere Handlungen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Tätigkeit notwendig oder nützlich sind.