§ 9 Abkommen über die Förderung und den Schu
EINHALTUNG VON VERPFLICHTUNGEN
Jede Vertragspartei garantiert die Einhaltung der Verpflichtungen, die sie in Hinblick auf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
EINHALTUNG VON VERPFLICHTUNGEN
Jede Vertragspartei garantiert die Einhaltung der Verpflichtungen, die sie in Hinblick auf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.