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Elektronische Übermittlung von Daten der · Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 11 Elektronische Übermittlung von Daten der

In KraftAmtlicher Text

§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019 , sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-03-02