Elektronische Übermittlung von Daten der · Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
§ 11 Elektronische Übermittlung von Daten der
§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019 , sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-03-02