Elektronische Übermittlung von Daten der · Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
§ 9 Elektronische Übermittlung von Daten der
Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01