Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

TSchG · Tierschutzgesetz

§ 15 TSchGVersorgung bei Krankheit oder Verletzung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01