§ 33 TSchGBehörden
3. Hauptstück Vollziehung
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01
3. Hauptstück Vollziehung
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.