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TSchG · Tierschutzgesetz

§ 43 TSchGVerweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.