Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
§ 15 Abkommen über deutsche Auslandsschulden Regelung von Streitfällen
ARTIKEL 15
Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, werden Streitfälle zwischen Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe der Forderungen von dem Gericht oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht entschieden, das nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zuständig ist.