Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
§ 20 Abkommen über deutsche Auslandsschulden Einfluß der Regelung auf Forderungen
ARTIKEL 20
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, soll diese Regelung als solche die hier behandelten Forderungen nicht verändern.